3.7. Die Kooperation im Rahmen des Gebiets Z. im Allgemeinen und anlässlich des Verkaufs und der Überbauung der Parzelle Nr. 100 im Speziellen kann nicht als Abrede ohne Rechtsbindungswillen dargestellt - 12 - werden. Die Grösse und der finanzielle Umfang des Projekts lassen eine Zusammenarbeit auf der Basis unverbindlicher Abreden nicht zu. Vielmehr haben die Beschwerdeführerin 2 und die Totalunternehmerin eng zusammengewirkt, um gemeinsam den Abschluss von Kauf- und Werkvertrag über die geplanten X Mehrfamilienhäuser zu erreichen. Diesbezüglich wiesen sie gemeinsame bzw. gleichgerichtete Interessen auf.