XX des Anlagereglements A., Vorakten 147). Erklärtermassen hätte sie mit der Totalunternehmerin auch keinen Werkvertrag abgeschlossen, ohne von der Beschwerdeführerin 2 die Parzelle Nr. 100 zu erwerben. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach der gleichzeitige Abschluss der Verträge in der Natur der Sache liege, weil die Beschwerdeführerin 1 die Totalunternehmerin nicht beauftragt hätte, ein fremdes Grundstück zu überbauen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14), liefert einen weiteren Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin 1 den Erwerb eines Grundstücks mitsamt geplanter Überbauung erreichen wollte.