Somit musste sich die Totalunternehmerin sicher sein, dass die Beschwerdeführerin 2 die Parzelle Nr. 100 nur an jemanden verkaufen würde, der auch die Überbauung durch die Totalunternehmerin realisieren liess. Nach der Baubewilligung vereinbarten die Beschwerdeführerin 2 und die Totalunternehmerin mit der Beschwerdeführerin 1 einen Kauf- bzw. TU-Vertrag betreffend die Parzelle Nr. 100, wobei die Verträge inhaltlich aufeinander Bezug nahmen und jeweils auch eine Verbindung zum Baugesuch bestand (vgl. vorne Erw. 3.2 - 3.4).