Dass sich die Beschwerdeführerin 2 nun mittels Ausschreibung an verschiedene Bauunternehmungen wendet, um weitere Parzellen im Gebiett Z. zu überbauen, ändert nichts an der engen Zusammenarbeit zwischen der Totalunternehmerin und der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der bisher erstellten Überbauungen, wozu auch die X Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Nr. 100 zu zählen sind. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, die Kooperation der Beschwerdeführerin 2 mit der Totalunternehmerin hätte ein bestimmtes Ziel verfolgt: