Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend, die Risikoübernahme der Totalunternehmerin gegenüber der Beschwerdeführerin 1 belege, dass die Beschwerdeführerin 2 möglichst wenig mit dem Bauprojekt zu tun haben wollte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14). Dieser Einwand erklärt nicht, warum ein Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller solche Risiken übernimmt; weiter verkennt er, dass durch die Kostenverteilung im TU-Vertrag das Risiko der Beschwerdeführerin 2 als Landverkäuferin nicht geringer wurde.