Im TU-Vertrag verpflichtet sich die Totalunternehmerin weiter, die aus dem Grundstückgeschäft von der Beschwerdeführerin 1 zu tragende - 10 - Hälfte der Handänderungskosten zu übernehmen, d.h. diese sind im Werklohn inbegriffen (TU-Vertrag, Ziff. 6.3, Vorakten 83). Somit fallen der Beschwerdeführerin 1 auch für die Handänderung weder Notariats- noch Grundbuchkosten an. Vielmehr teilen sich die Beschwerdeführerin 2 (Landverkäuferin) und die Totalunternehmerin diese Kosten.