3.4. Der TU-Vertrag verweist bezüglich Altlasten, historische Funde und Baugrund auf Kap. V des Kaufvertrags (TU-Vertrag, Ziff. 2.4 Abs. 1, Vorakten 78). Dort (Vorakten 136 ff.) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 2 (Landverkäuferin) bis zu einem festgelegten Schwellenwert die Risiken trägt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin 1 (Landkäuferin) die Mehrkosten zu übernehmen. Gemäss Abrede im TU-Vertrag trägt die Totalunternehmerin die den Schwellenwert überschreitenden Kosten anstelle der Beschwerdeführerin 1 (TU-Vertrag, Ziff. 2.4 Abs. 2, Vorakten 78). Somit trägt die Beschwerdeführerin 1 weder als Käuferin noch als Bestellerin diesbezügliche Risiken.