Hätte sich später wider Erwarten eine rechtliche Möglichkeit ergeben, vom TU-Vertrag zurückzutreten, hätte wohl auch der Kaufvertrag als dessen integrierender Bestandteil rückgängig gemacht werden können. Auf jeden Fall müsste eine allfällige Möglichkeit eines getrennten Schicksals des TU-Vertrags im Vollzug als solche Ausnahmesituation betrachtet werden, dass sie beim Abschluss der Verträge irrelevant war (vgl. BGE vom 20. November 1980, in: ASA 50 [1981-82], S. 451). Diese Verbindungen zwischen Kauf-, TU-Vertrag und Baubewilligung führten dazu, dass die Verträge in ihrer Erfüllung ein einheitliches rechtliches Schicksal hatten.