3.3. Der TU-Vertrag war als solcher bindend. Somit genügte der Umstand des gleichzeitigen Abschlusses der Verträge, um sicherzustellen, dass der Kaufvertrag nicht ohne den TU-Vertrag abgeschlossen wurde. Nachdem die Baubewilligung am XXXX 2006 rechtskräftig vorlag, konnte der Kaufvertrag grundbuchlich vollzogen werden; die Totalunternehmerin war für die Einhaltung des TU-Vertrags genügend abgesichert. Hätte sich später wider Erwarten eine rechtliche Möglichkeit ergeben, vom TU-Vertrag zurückzutreten, hätte wohl auch der Kaufvertrag als dessen integrierender Bestandteil rückgängig gemacht werden können.