Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, der vereinbarte Landpreis habe sich auf Bauland für ein rechtskräftig bewilligtes Projekt bezogen. Die Beschwerdeführerin 1 hätte diesen Preis nicht zahlen wollen, wenn die Baubewilligung verweigert würde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10). Aus diesem Einwand geht einzig hervor, dass eine enge Verbindung zwischen dem Kaufvertrag und der Baubewilligung - und somit auch zwischen Kauf- und TU-Vertrag - bestanden hat.