4, Vorakten 134). Diese (damals noch ausstehende) Baubewilligung und der Kaufvertrag bildeten integrierende Bestandteile des TU-Vertrags (TU-Vertrag, Ziff. 3.2.1 und 3.2.3, Vorakten 79). Ohne die rechtskräftige Bewilligung des von der Totalunternehmerin eingereichten Baugesuchs wäre der Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 gemäss expliziter Abrede ersatzlos dahingefallen. Bezüglich TU-Vetrag ist folglich davon auszugehen, dass dieser ohne dessen integrierende Bestandteile Baubewilligung inkl. Pläne und Kaufvertrag nicht fortbestanden hätte. -9-