3.2. Im Kaufvertrag vom XXXX 2005 war vorgesehen, dass dieser erst dem Grundbuch zur Eintragung anzumelden ist, wenn die bereits nachgesuchte Baubewilligung für X Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Nr. 100 rechtskräftig vorliegt (Kaufvertrag, Kapitel III Ziff. 2, Vorakten 134). Der Kaufvertrag wäre ohne die Baubewilligung ersatzlos dahingefallen (Kaufvertrag, Kapitel III Ziff. 3, Vorakten 134). Die Bewilligung des am XXXX 2005 durch die Totalunternehmerin eingereichten Baugesuchs war somit Bedingung für die Landveräusserung. Auch die Zahlung des Kaufpreis war erst innert 14 Tagen nach Rechtskraft der Baubewilligung zu leisten (Kaufvertrag, Kapitel III Ziff. 4, Vorakten 134).