2.3. Der Argumentation der Beschwerdeführerinnen ist entgegen zu halten, dass die Frage der Einheit der Verträge nicht mit derjenigen nach der Identität von Landverkäufer und Werkunternehmer gleichgesetzt werden darf. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist auch bei fehlender rechtlicher und wirtschaftlicher Identität ein Zusammenrechnen von Kaufpreis und Werklohn nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr ist entscheidend, ob die Indizien insgesamt für eine Einheit des Geschäfts sprechen.