• Der Abschluss des Werkvertrags ist Kaufbedingung. • Ein Pauschalpreis für Land und Baute ist vereinbart. • Der Werkvertrag wird zum integrierenden Bestandteil des Kaufvertrags erklärt. • Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass bei Rücktritt vom Werkvertrag eine hohe Konventionalstrafe geschuldet werde. • Im Kaufvertrag sind Hinweise auf die geplante Überbauung (z.B. in Form von Ausnützungsrevers, Durchleitungsrechten, Näher- und Grenzbaurechten) vorhanden. • Der Antritt wird auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben. • Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Bau bereits weit fortgeschritten.