WBE.2006.37]) würden Totalunternehmer und Verkäufer vorliegend nicht von denselben Personen beherrscht, ebenso wenig habe die Totalunternehmerin eine Konzerngesellschaft des Verkäufers als Subunternehmer beauftragt (Beschwerde, S. 4 ff., 10). -6- Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Beschwerdeführerin 2 (Landverkäuferin) und die Totalunternehmerin besässen gemeinsame bzw. gleichgerichtete Interessen, weshalb bei der vorliegenden Einheit der Verträge Kaufpreis und Werklohn als Berechnungsgrundlage für die Handänderungssteuer zusammenzurechnen seien (vorinstanzlicher Entscheid, S. 10, 14).