Aufgrund der Praxis des Verwaltungsgerichts reiche dies entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz jedoch nicht zur Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn aus, da ein gemeinsames bzw. gleichgerichtetes Interesse im Lichte früherer Entscheide des Verwaltungsgerichts (AGVE 1984, S. 190 ff.) nur dann zur Aufrechnung genüge, wenn der Landverkäufer am wirtschaftlichen Erfolg der Überbauung teilhabe bzw. wenn dem Landverkäufer direkt oder indirekt auch der Erlös für das Haus zugute komme. Anders als in den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden (VGE II/91 vom 11. Dezember 2002 [BE.2001.00391]; VGE II/72 vom 23. August 2007 [WBE.2006.37])