2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, vorliegend hätten insofern gleichgerichtete Interessen bestanden, als die Beschwerdeführerin 2 Land habe verkaufen und die Totalunternehmerin für den Käufer habe bauen wollen. Aufgrund der Praxis des Verwaltungsgerichts reiche dies entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz jedoch nicht zur Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn aus, da ein gemeinsames bzw. gleichgerichtetes Interesse im Lichte früherer Entscheide des Verwaltungsgerichts (AGVE 1984, S. 190 ff.)