Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragte das DVI, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 verzichtete das Grundbuchamt F. auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 24. November 2008 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen nochmals und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Februar 2009 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: