C. Gegen den am 28. August 2008 zugestellten Entscheid liessen die B. und die A. mit Eingabe vom 16. September 2008 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen: "1. Die Verfügung sei aufzuheben, und die Grundbuchabgabe für die Beschwerdeführer 1 und 2 sei auf je CHF XXXX festzusetzen. 2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und den Beschwerdeführern 1 und 2 sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."