Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am XXXX 2005 reichte die damalige X. AG (heute: Y. AG), als Bauherrin ein Baugesuch für die Überbauung Z. in D. ein (Baugesuch Nr. XX). Darin war u.a. vorgesehen, in D. auf der im Eigentum der B. stehenden Parzelle Nr. 100 X Mehrfamilienhäuser mit insgesamt X Wohnungen zu erstellen. 2. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom XXXX 2005 kaufte die A. von der B. u.a. die erwähnte Parzelle Nr. 100 zu einem Preis von Fr. XXXX.--.