{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_--10-GBAG--Zusammenr_2009-02-19.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "Checksum": "dd0b508ddcad14943eaabfe2d2b2613d"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. 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August 2008\n-2-\n\nDas Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:\n\nA.\n1.\nAm XXXX 2005 reichte die damalige X. AG (heute: Y. AG), als Bauherrin\nein Baugesuch für die Überbauung Z. in D. ein (Baugesuch Nr. XX).\nDarin war u.a. vorgesehen, in D. auf der im Eigentum der B. stehenden\nParzelle Nr. 100 X Mehrfamilienhäuser mit insgesamt X Wohnungen zu\nerstellen.\n\n2.\nMit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom XXXX 2005 kaufte die A.\nvon der B. u.a. die erwähnte Parzelle Nr. 100 zu einem Preis von\nFr. XXXX.--.\n\nGleichentags schlossen die A., als Bestellerin, und die X. AG\n(nachfolgend: Totalunternehmerin) einen Totalunternehmervertrag\n(nachfolgend: TU-Vertrag) ab. Dieser sah die Erstellung der Überbauung\nZ. in D. auf der erwähnten Parzelle Nr. 100 zu einem Werklohn von Fr.\nXXXX.-- vor.\n\n3.\nMit Verfügung vom XXXX 2006 bewilligte der Gemeinderat D. das\nBaugesuch vom XXXX 2005. Diese Verfügung erwuchs am XXXX 2006 in\nRechtskraft.\n\n4.\nAm XXXX 2006 meldete Notar E. den Kaufvertrag über die Parzelle Nr.\n100 dem Grundbuchamt F. zum grundbuchlichen Vollzug. Nachdem\ndieses zusätzlich den TU-Vertrag einverlangt hatte, erhob es mit\nAbgaben- und Gebührenrechnung vom XXXX 2006 eine Gebühr von\nFr. XXXX.--, wobei es die Handänderungsabgabe auf Fr. XXXX.--\nfestsetzte. Dabei ging es von einem Kauf- bzw. Übernahmepreis von\nFr. XXXX.-- aus, weil es den Werklohn von Fr. XXXX.-- mit dem Kaufpreis\nvon Fr. XXXX.-- zusammenrechnete.\n\nB.\nAuf Beschwerde der B. und der A. hin entschied das Departement\nVolkswirtschaft und Inneres (DVI) am 27. August 2008:\n-3-\n\n\"1.\nDie Beschwerde gegen die Abgaben- und Gebührenrechnung TB-/A-\nNr. XXX des Grundbuchamtes F. vom XXXX 2006 wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.-- und den Kanzleigebühren und direkten Auslagen\ndes Departementes Volkswirtschaft und Inneres in Höhe von Fr. 260.--,\ntotal Fr. 1'860.--, sind von den Beschwerdeführerinnen - je zur Hälfte und\nunter solidarischer Haftbarkeit - zu bezahlen. Die diesbezügliche Rechnung erfolgt mit separater Post an den Vertreter der Beschwerdeführerinnen, C., Rechtsanwalt, in G.\"\n\nC.\nGegen den am 28. August 2008 zugestellten Entscheid liessen die B. und\ndie A. mit Eingabe vom 16. September 2008 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen:\n\n\"1.\nDie Verfügung sei aufzuheben, und die Grundbuchabgabe für die Beschwerdeführer 1 und 2 sei auf je CHF XXXX festzusetzen.\n\n2.\nDie Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und den Beschwerdeführern 1 und 2 sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\"\n\nMit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragte das DVI, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Mit Schreiben vom\n6. Oktober 2008 verzichtete das Grundbuchamt F. auf eine\nVernehmlassung. Mit Eingabe vom 24. November 2008 äusserten sich\ndie Beschwerdeführerinnen nochmals und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.\n\nD.\nDas Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Februar 2009 beraten und\nentschieden.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nAuf den 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) in Kraft getreten. Es ersetzt das bisherige\nVerwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968. Gemäss der Übergangsbestimmung von § 84 Satz 1 VRPG werden die beim Inkrafttreten\ndes revidierten VRPG bereits hängigen Verfahren nach bisherigem Recht\nzu Ende geführt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist beim Verwal-\n-4-\n\ntungsgericht am 16. September 2008 (Postaufgabe der Beschwerde)\nrechtshängig gemacht worden. Mithin gelangen die Vorschriften des\nVRPG in der Fassung vom 9. Juli 1968 (nachfolgend: aVRPG) zur Anwendung.\n\n2.\nEntscheide des DVI über Abgabenrechnungen der Grundbuchämter können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 30 Abs. 2 des\nGesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 [GBAG;\nSAR 725.100] i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation\nvon Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1992\n[SAR 153.111]; § 52 Ziff. 1 aVRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur\nBehandlung des vorliegenden Falles zuständig. Es überprüft den\nangefochtenen Entscheid vollumfänglich (§ 56 Abs. 2 lit. a aVRPG).\n\n3.\nDie Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert (§ 30 Abs. 1\nGBAG).\n\n"}