2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 336.--, gesamthaft Fr. 636.--, sind von den Beschwerdeführern zu 2/3 mit Fr. 424.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern ihre richterlich auf Fr. 1'936.80 (einschliesslich Fr. 136.80 MWSt) festgesetzten Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu 1/3 mit Fr. 645.60 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter)