III. Die Beschwerdeführer unterliegen und hätten bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten zu tragen (§ 33 Abs. 2 VRPG) und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 36 Abs. 1 VRPG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vorne Erw. II/5.2.1) rechtfertigt es, den Beschwerdeführern nur 2/3 der Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, dementsprechend haben sie Anspruch auf Ersatz von 1/3 ihrer Parteikosten. Das Verwaltungsgericht erkennt: - 13 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.