6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der GU-Vertrag mit dem Grundstückkaufvertrag derart verbunden ist, dass die beiden Verträge zusammen als wirtschaftliche Einheit den Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses regelten. Die Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn bei der Bemessung der Grundbuchabgabe ist zu Recht erfolgt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.