5.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der im VGE vom 11. Dezember 2002 zur Beurteilung stand, dadurch, dass der Muster AG ein wirtschaftliches Interesse an der Überbauung gefehlt und sie auch nicht daran mitgewirkt habe. Ihr Interesse reiche nur so weit, als sie ihre Bauparzelle habe verkaufen können (Beschwerde, S. 12). Richtig ist, dass der Bauaushub nicht durch die Muster AG selbst erfolgt ist, wie von der Vorinstanz behauptet (Vernehmlassung, S. 4), sondern von der Tiefbau-Muster AG - 12 -