Dies ändert aber nichts daran, dass es ihnen um den Erwerb des Einfamilienhauses ging, was durch den Marktauftritt der Neudorf AG und der Formulierung im Werkvertrag (Art. 7.1) bekräftig wird. Dass je unterschiedliche Vertreter für die Muster AG und die Neudorf AG den Werk- bzw. Grundstückkaufvertrag unterzeichneten (Beschwerde, S. 11), ist als reine Formalie zur Bestreitung der wirtschaftlichen Gemeinsamkeit untauglich. Die wirtschaftliche Verflechtung der genannten Unternehmen untereinander als Indiz für die Einheit des Geschäfts lässt sich nicht von der Hand weisen.