Diese Vorgehensweise widerspricht klarerweise der von den Beschwerdeführern behaupteten klaren Trennung zwischen der Muster AG als Landverkäuferin einerseits und der Neudorf AG als Werkerstellerin andererseits. Gewiss mag es im Interesse der Kaufinteressenten liegen, von Anfang an um den Gesamtpreis zu wissen (Stellungnahme, S. 5), und es mag für sie auch erkennbar gewesen sein, dass es sich bei der Muster AG und der Neudorf AG um zwei separate Gesellschaften handelte und sie von Ersterer das Grundstück erwarben und mit Letzterer den Werkvertrag abschlossen (Beschwerde, S. 10).