5.2.3. Es ist unbestritten, dass Hans Muster beim Abschluss der Verträge mit den Beschwerdeführer X und Y sowohl bei der Muster AG als auch bei der Neudorf AG Verwaltungsrat war und dies auch heute noch ist. Die Beschwerdeführer bestreiten eine gegenseitige Beteiligung dieser beiden Gesellschaften als auch eine Verbindung in Form einer Person, die Aktien an beiden hält (Beschwerde, S. 13). Dies ist angesichts von Art. 707 OR, wonach nur Aktionäre Verwaltungsräte sein können, unglaubwürdig, kann aber offen bleiben. Wie selbst die Beschwerdeführer einräumen, trat die Neudorf AG am Markt als Generalunternehmerin für den Bau von Einfamilienhäusern auf.