11]) - allein die Möglichkeit, das Einfamilienhaus nach den genehmigten Plänen zu realisieren. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Muster AG mit öffentlicher Urkunde vom 25. Februar 2005 neben der Parzellierung des Grundstücks Nr. 6000 auf den dadurch neu entstandenen Parzellen Dienstbarkeiten wie Näherbaurechte, Grenzbau- und Anbaurechte für Nebenbauten (Garagen), Fuss- und Fahrwegrecht, Durchleitungsrechte und Ausnützungsübertragungen begründete, die alle auf die bewilligte Überbauung zugeschnitten waren. Davon gehen im Übrigen auch die Beschwerdeführer aus (Stellungnahme, S. 4). - 11 -