Da die Beschwerdeführer X und Y den Grundstückkaufvertrag und den Werkvertrag erst nachher schlossen, blieb ihnen in diesem Rahmen praktisch gesehen - abgesehen von gewissen "Projektänderungen, Ausbauwünschen und individueller Architektur" (Kundenzeitung der Muster Unternehmung vom Mai 2005 [Vorakten, act. 11]) - allein die Möglichkeit, das Einfamilienhaus nach den genehmigten Plänen zu realisieren.