Die Baueingabe des Baukonsortiums Neudorf beachtete diese Vorgaben, was - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - darauf schliessen lässt, dass die Muster AG auf die Planung und den Baubeschrieb Einfluss nehmen konnte. Die erteilte Baubewilligung bezog sich auf eine einheitliche Überbauung. Da die Beschwerdeführer X und Y den Grundstückkaufvertrag und den Werkvertrag erst nachher schlossen, blieb ihnen in diesem Rahmen praktisch gesehen - abgesehen von gewissen "Projektänderungen, Ausbauwünschen und individueller Architektur" (Kundenzeitung der Muster Unternehmung vom Mai 2005 [Vorakten, act.