Die Muster AG hatte nach eigenen Angaben ein Interesse daran, dass die zukünftigen Parzellen in ihrem Sinn überbaut würden. Um einen Wertverlust der in der hinteren Reihe am Hang gelegenen Bauparzellen zu verhindern, wenn die vorderen Häuser ihnen die Aussicht nahmen, war sie daran interessiert, dass die zu bauenden Häuser nur zweigeschossig sein dürfen und ein Flachdach haben müssen (Verwaltungsbeschwerde, S. 6; Beschwerde, S. 17). Die Baueingabe des Baukonsortiums Neudorf beachtete diese Vorgaben, was - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - darauf schliessen lässt, dass die Muster AG auf die Planung und den Baubeschrieb Einfluss nehmen konnte.