Dennoch muss das Verwaltungsgericht aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen die Verletzung und gegebenenfalls eine Heilung des Anspruches auf rechtliches Gehör prüfen. Da dieser Frage kein entscheidendes Gewicht zukommt (siehe dazu nachstehend Erw. 5.2.2) und die Beschwerdeführer zu diesem Punkt Stellung - 10 - nehmen konnten (Stellungnahme vom 29. Mai 2006, S. 6 f.), ist von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch beim Kostenentscheid zu berücksichtigen (hinten Erw. III).