Es ist deshalb schwer verständlich, weshalb sich die Vorinstanz damit begnügte, dieser Frage nur durch telefonische Erkundigungen ohne Erstellung einer Aktennotiz nachzugehen (siehe zu dieser Problematik und einer allfälligen Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs: AGVE 2002, S. 416 f.). Mit dieser Vorgehensweise hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch verletzt. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben es unterlassen, diesen formellen Mangel zu rügen. Dennoch muss das Verwaltungsgericht aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen die Verletzung und gegebenenfalls eine Heilung des Anspruches auf rechtliches Gehör prüfen.