(Stellungnahme vom 29. Mai 2006, S. 3 f.; vgl. auch Beschwerde, S. 14 f.). Die Frage, ob die Muster AG dem Baukonsortium Neudorf angehört, war schon Thema des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Verwaltungsbeschwerde, S. 14) und für die Vorinstanz ein Argument dafür, dass die Muster AG "im ganzen Planungsprozess des Baukonsortiums 'Neudorf' mitwirkte" (angefochtener Entscheid, S. 7). Es ist deshalb schwer verständlich, weshalb sich die Vorinstanz damit begnügte, dieser Frage nur durch telefonische Erkundigungen ohne Erstellung einer Aktennotiz nachzugehen (siehe zu dieser Problematik und einer allfälligen Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs: AGVE 2002, S. 416 f.).