gemäss Werkvertrag per Ende September 2005 (Art. 3.2) genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 16) angesichts der dargestellten Verknüpfung der beiden Verträge nicht, um auf zwei unabhängig voneinander geschlossene Verträge zu schliessen. 5. 5.1. 5.1.1. Die personellen und wirtschaftlichen Verknüpfungen der im vorliegenden Verfahren involvierten Gesellschaften und Personen sind verzweigt. Zum besseren Verständnis wird, im Sinne eines Überblickes, kurz auf die diversen Personen, juristische wie natürliche, hingewiesen, um deren Verbindung untereinander klarer aufzuzeigen.