Anders lassen sich die Verweisungen nicht erklären. Für ein wirtschaftlich betrachtet einheitliches Kaufgeschäft spricht auch, dass unmittelbar nach dem Abschluss der Verträge Ende Februar 2005 bereits im März 2005 mit den Aushubarbeiten begonnen wurde (erwähnte Rechnung vom 27. Juni 2005 der Tiefbau-Muster AG). Die unterschiedliche Regelung von Nutzen und Schaden im Kaufvertrag per 28. Februar 2005 (Ziff. III/1) und dem Bezugstermin gemäss Werkvertrag per Ende September 2005 (Art.