(Art. 7.1 und 7.2) sind wie die Regelung, welche Käuferpflichten des Grundstückkaufvertrages im GU-Vertrag übernommen werden, für einen reinen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses, wie ihn die Beschwerdeführer verstanden haben wollen, unnötig, ja abwegig. Dies gilt umgekehrt auch für den Hinweis im Kaufvertrag, der Werkvertrag (GU- Vertrag) mit der Neudorf AG sei bereits abgeschlossen worden. Diese Bestimmungen zeigen aber mit aller Deutlichkeit, dass die beiden Verträge für die Parteien zusammen gehörten, was sich auch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang des Abschlusses der beiden Verträge ergibt. Anders lassen sich die Verweisungen nicht erklären.