4.3. Die gegenseitige Abhängigkeit von GU-Vertrag und Kaufvertrag ist allein durch die Bedingung, dass Ersterer erst in Kraft trete (bzw. genauer: verbindlich wird [Art. 151 Abs. 1 OR]), wenn Letzterer unterzeichnet und im Grundbuch eingetragen ist, offensichtlich. Die ausdrückliche Erwähnung des Kaufvertrags als "Vertragsgrundlage" (Art. 2.6) sowie des Kaufpreises samt Zahlungsmodalitäten für das Grundstück als Teil des Werkpreises -8-