Unter dem Titel "Inkrafttreten" (Art. 17) vereinbarten die Parteien, dass der GU-Vertrag nur in Kraft tritt, wenn der Kaufvertrag über die zum Haus Nr. 12 gehörende Parzelle Nr. 1000 unterzeichnet und im Grundbuch eingetragen ist. 4.2. In Ziff. III/2 des Kaufvertrages vom 28. Februar 2005 über die Parzelle Nr. 1000 bestätigen die Beschwerdeführer X und Y, den "Werkvertrag (GU-Vertrag)" mit der Neudorf AG bereits abgeschlossen zu haben. Weiter wird der GU-Vertrag nicht erwähnt.