4. 4.1. Im GU-Vertrag wird auf die Parzelle Nr. 1000 "des Bestellers" Bezug genommen. Diese existierte aber bei Vertragsschluss noch gar nicht, da die Anmeldung zur Parzellierung durch die Muster AG erst einige Tage später erfolgte (Akten Vorinstanz, act. 134 ff.). Der GU-Vertrag nimmt mehrfach auf den Kaufvertrag Bezug. So nennt Art. 2 GU-Vertrag als Vertragsgrundlagen: "Die Vertragsurkunde geht allen übrigen Vertragsverhältnissen vor. Die folgenden Unterlagen gelten als ergänzende Vertragsbestandteile. Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so gilt folgende Rangordnung: