weise - insgesamt für eine Einheit des Geschäfts sprechen. Dabei kommt es auf die äussere Form und Bezeichnung der Verträge nicht an. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass die Verträge von den gleichen Parteien abgeschlossen worden sind; sind Verkäufer und Unternehmer nicht identisch, wird sich allerdings nur bei wirtschaftlichen Verflechtungen oder gemeinsamen bzw. gleichgerichteten Interessen auf ein Zusammenwirken schliessen lassen. Liegen genügend Indizien für eine Einheit des Geschäfts vor, ist eine Zusammenrechung von Kaufpreis und Werklohn gerechtfertigt (auf diese Indizien wird im Folgenden eingegangen).