3.2. Vorwegzunehmen ist, dass für die Zusammenrechnung nicht einfach die rechtliche oder wirtschaftliche Identität zwischen Landverkäuferin und Werkunternehmerin massgebend ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, es sei nicht willkürlich, die Handänderungsabgaben auf dem Werklohn zu fordern, auch wenn keine Identität zwischen Verkäufer und Unternehmer gegeben sei (vgl. BGE vom 29. November 1980, in: ZGBR 65/1984, S. 33 f., 37 ff.). Wie sich aus dem erwähnten VGE vom 11. Dezember 2002 sowie AGVE 1984, S. 190 ff. ergibt, hängt es entscheidend davon ab, ob die Indizien - wie namentlich der Text der Verträge, deren zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang, die Zahlungs-