1.2. Gemäss § 10 Abs. 1 GBAG erstreckt sich die Abgabepflicht auf alle vertraglichen Leistungen, welche die Parteien zu erbringen haben, auch wenn sie im beurkundeten Kaufpreis nicht inbegriffen sind, aber den Wert der Liegenschaft erhöhen. Die Beschwerdeführer führen ins Feld, dass es für eine Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle, wenn der Baulandverkäufer und der Werkunternehmer nicht rechtlich oder zumindest wirtschaftlich identisch seien, was vorliegend nicht der Fall sei.