2. Der angefochtene Entscheid des DVI wurde den Beschwerdeführern am 27. Dezember 2005 zugestellt. Die 20-tägige Beschwerdefrist (§ 30 Abs. 2 GBAG) lief unter Berücksichtigung der vom 20. Dezember bis zum 10. Januar dauernden Gerichtsferien (§ 31 VRPG i.V.m. § 89 Abs. 1 lit. c und § 90 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984 [ZPO; SAR 221.100] am 31. Januar 2006 ab. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 30. Januar 2006 und damit fristgerecht eingereicht. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.