1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Handänderungsabgabe im Geschäft TB/A-Nr. 500 sei auf Fr. 805.-- (5‰ von CHF 161'000.00) herabzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 2. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2006 beantragte das DVI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.