B. Die gegen diese Abgaben- und Gebührenrechnung von X, Y und der Muster AG erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Herabsetzung der Handänderungsabgabe auf Fr. 805.-- (5‰ von Fr. 161'000.--) wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 ab. -3- C. 1. Gegen diesen Entscheid liessen X, Y und die Muster AG mit Eingabe vom 30. Januar 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen: