3. Am 8. April 2005 wurde der Kaufvertrag dem Grundbuchamt des Bezirks Wyla zum grundbuchlichen Vollzug gemeldet. Nachdem dieses zusätzlich den GU-Vertrag einverlangt hatte, erhob es mit Abgaben- und Gebührenrechnung vom 26. April 2005 eine Gebühr von Fr. 4'021.--, wobei die Handänderungsabgabe auf Fr. 3'975.-- festgesetzt wurde. Bei der Berechnung dieser Abgabe ging es von einem Kauf- bzw. Übernahmepreis von Fr. 795'000.-- aus, weil es in Anwendung von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 (GBAG; SAR 725.100) den Kaufpreis von Fr. 161'000.-- mit dem Werklohn von Fr. 634'000.-- zusammenrechnete.