{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2007-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_--10-GBAG--Zusammenr_2007-08-23.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "fadc893e4f21c8553cbb5e59078df20b"}, "Scrapedate": "2025-11-17", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 23. 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August 2007\n\nBesetzung Verwaltungsrichter Iberg, Präsident\nVerwaltungsrichter Gnädig\nVerwaltungsrichterin Kink\nGerichtsschreiberin Fedeli\nRechtspraktikantin Ritter\nRechtspraktikantin Urech\n\nBeschwerde- X\nführer 1\n\nBeschwerde- Y\nführerin 2\n\nBeschwerde- Muster AG\nführerin 3\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Grundbuchabgabe\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres\nvom 22. Dezember 2005\n-2-\n\nDas Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:\n\nA.\n1.\nDem Baukonsortium Neudorf wurde am 26. Oktober 2004 die Baubewilligung erteilt, in der Gemeinde Wyla auf der Parzelle Nr. 6000 der\nMuster AG im Rahmen der Überbauung Neudorf 9 Einfamilienhäuser zu\nerstellen. (Mit Verfügung vom 24. November 2004 zog der Gemeinderat\nWyla zwei Punkte der Baubewilligung [Kostenübernahme bei Anpassung\nder Zufahrten; Aufstockungsverbot] in Wiedererwägung.)\n\n2.\nX und Y schlossen am 22. Februar 2005 mit der am 24. Januar 2005\ngegründeten Neudorf AG einen \"Generalunternehmer-Werkvertrag\" (im\nFolgenden: GU-Vertrag) ab. Dieser hatte die Erstellung eines\nschlüsselfertigen Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Parzelle\nNr. 1000, die im Rahmen der vorgesehenen Parzellierung der erwähnten,\nim Eigentum der Muster AG stehenden Parzelle Nr. 6000 entstehen sollte,\nzum Inhalt. Für die Werkleistungen wurde ein Preis von Fr. 634'000.--\nvereinbart.\n\nMit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. Februar 2005 kauften X\nund Y von der Muster AG die unüberbaute Parzelle Nr. 1000 zu einem\nPreis von Fr. 161'000.--. Die Kosten des Grundbuchamtes wurden von\nder Verkäuferin und den Käufern je zur Hälfte getragen.\n\n3.\nAm 8. April 2005 wurde der Kaufvertrag dem Grundbuchamt des Bezirks\nWyla zum grundbuchlichen Vollzug gemeldet. Nachdem dieses zusätzlich\nden GU-Vertrag einverlangt hatte, erhob es mit Abgaben- und\nGebührenrechnung vom 26. April 2005 eine Gebühr von Fr. 4'021.--,\nwobei die Handänderungsabgabe auf Fr. 3'975.-- festgesetzt wurde. Bei\nder Berechnung dieser Abgabe ging es von einem Kauf- bzw.\nÜbernahmepreis von Fr. 795'000.-- aus, weil es in Anwendung von § 10\nAbs. 1 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980\n(GBAG; SAR 725.100) den Kaufpreis von Fr. 161'000.-- mit dem\nWerklohn von Fr. 634'000.-- zusammenrechnete.\n\nB.\nDie gegen diese Abgaben- und Gebührenrechnung von X, Y und der\nMuster AG erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung und der Herabsetzung der\nHandänderungsabgabe auf Fr. 805.-- (5‰ von Fr. 161'000.--) wies das\nDepartement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) mit Entscheid vom 22.\nDezember 2005 ab.\n-3-\n\nC.\n1.\nGegen diesen Entscheid liessen X, Y und die Muster AG mit Eingabe vom\n30. Januar 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den\nAnträgen:\n\n1.\nDie angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Handänderungsabgabe im Geschäft TB/A-Nr. 500 sei auf Fr. 805.-- (5‰ von\nCHF 161'000.00) herabzusetzen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n2.\nMit Vernehmlassung vom 30. März 2006 beantragte das DVI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.\n\n3.\nMit Eingabe vom 29. Mai 2006 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des DVI Stellung und hielten an den gestellten Anträgen\nfest. Das DVI äusserte sich dazu am 13. Juni 2006. Mit Eingabe vom\n29. Juni 2006 liess es dem Verwaltungsgericht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 28. März 2006 zukommen, der sich zur Frage\ndes Einbezugs des Werklohns bei der Bemessung der Handänderungsabgabe äussert. Die Beschwerdeführer bezogen dazu am 7. August 2006\nStellung.\n\nD.\nDas Verwaltungsgericht hat den Fall nach Beizug der Baubewilligungsakten der Überbauung Neudorf am 23. August 2007 beraten und entschieden.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nEntscheide des DVI über Abgabenrechnungen der Grundbuchämter können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 30 Abs. 2\nGBAG i.V.m. § 2 Abs. lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 [SAR 153.111];\n§ 52 Ziffer 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli\n-4-\n\n1968 [VRPG; SAR 271.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falles zuständig. Es überprüft den angefochtenen Entscheid vollumfänglich (§ 56 Abs. 2 lit. a VRPG).\n\n2.\nDer angefochtene Entscheid des DVI wurde den Beschwerdeführern am\n27. Dezember 2005 zugestellt. Die 20-tägige Beschwerdefrist (§ 30 Abs. 2\nGBAG) lief unter Berücksichtigung der vom 20. Dezember bis zum\n10. Januar dauernden Gerichtsferien (§ 31 VRPG i.V.m. § 89 Abs. 1 lit. c\nund § 90 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984 [ZPO;\nSAR 221.100] am 31. Januar 2006 ab. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 30. Januar 2006 und damit fristgerecht eingereicht.\n\n3.\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt. Auf die\nBeschwerde ist somit einzutreten.\n\n"}