2. Die Beschwerdeführer haben die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 288.--, zusammen Fr. 788.--, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (Anwalt) Mitteilung an: - den Regierungsrat - das Departement des Innern - das Grundbuchamt Lenzburg Aarau, 11. Dezember 2002 Im Namen des Verwaltungsgerichts 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: